Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Es trifft zwar zu, dass eine Hausbewohnerin vor Ort gegenüber der Polizei angab, sie habe zwischen 18:15 und 18:30 Uhr eine Person mit einem evtl. grauen Kapuzenpullover gesehen. Anschliessend sei in der Wohnung des Beschwerdeführers Licht angegangen. Mehr könne sie dazu nicht sagen (Haftakten pag. 51). Aus dem Anzeigerapport vom 28. Februar 2022 geht hervor, dass der Hausbewohner F.________ an diesem Abend einen grauen Kapuzenpullover trug. F.________ schilderte, er habe den Geruch von Rauch in seiner Wohnung wahrgenommen.