Anlässlich der Hafteröffnung vom 1. März 2022 führte er aus, er rauche meistens auf dem Balkon, manchmal auch drinnen. Er benutze aber immer einen Aschenbecher (Haftakten pag. 11 Z. 146 ff.). Da der Brand in der Wohnung des Beschwerdeführers ausgebrochen ist und sich gemäss seinen Aussagen an diesem Tag keine anderen Personen in der Wohnung aufhielten (Haftakten pag. 11 Z. 131 f.), ist ein dringender Tatverdacht wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu bejahen. Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht.