Genauso gut könnte ein anderer Hausbewohner oder eine externe Person der Brandverursacher gewesen sein, zumal er seine Wohnung jeweils nicht abschliesse. 4.4 An den polizeilichen Einvernahmen 9. September 2020 und 21. Oktober 2020 zum Vorwurf der versuchten Brandstiftung vom 26./27. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte jegliche Aussage (Haftakten pag. 39 ff.; pag. 42 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 1. März 2022 bestritt der Beschwerdeführer, etwas mit dem Vorfall vom 26./27. Juni 2020 zu tun zu haben.