Am 5. Februar 2022 zündete der Beschwerdeführer mit einem Feuerzeug seine Matratze und die Bettwäsche in seinem Zimmer im PZM an (Haftakten pag. 46 ff.). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht einzig in Bezug auf den Brand vom 29. Januar 2022 in seiner Wohnung. Er macht geltend, abgesehen davon, dass der Brand mutmasslich in seiner Wohnung ausgebrochen sei, gebe es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass er der fahrlässige Verursacher der Feuerbrunst gewesen sei. Wie es zum Ausbruch des Feuers gekommen sei, sei bisher unbekannt. So könne auch ein technischer Defekt dazu geführt haben.