Mit Verfügung vom 21. März 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft (inkl. Berichtsrapport des Dezernats Brände und Explosionen [nachfolgend: BEX] vom 8. März 2022 samt Fotos) zu und informierte, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Auf Nachfrage hin teilte Rechtsanwältin B.________ am 28. März 2022 mit, dass sie namens und im Auftrag des Beschwerdeführers keine weiteren Bemerkungen einreichen werde.