Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. März 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft (inkl. Berichtsrapport des Dezernats Brände und Explosionen [nachfolgend: