Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. März 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2022 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Subeventualiter sei eine Untersuchungshaft von einem Monat anzuordnen. – alles unter Kosten und Entschädigungsfolge –