Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 120 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. März 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Stefanie Brem, B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Brandstiftung und Versuchs dazu, Sachbe- schädigung und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 3. März 2022 (ARR 22 80) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren wegen Brandstiftung und Versuchs dazu, Sachbeschädi- gung und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Mit Entscheid vom 3. März 2022 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 28. Mai 2022. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. März 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2022 sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Subeventualiter sei eine Untersuchungshaft von einem Monat anzuordnen. – alles unter Kosten und Entschädigungsfolge – Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2022 un- ter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellung- nahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. März 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfah- rensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsan- waltschaft (inkl. Berichtsrapport des Dezernats Brände und Explosionen [nachfol- gend: BEX] vom 8. März 2022 samt Fotos) zu und informierte, dass auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessen- de Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Auf Nachfrage hin teilte Rechtsanwältin B.________ am 28. März 2022 mit, dass sie namens und im Auf- trag des Beschwerdeführers keine weiteren Bemerkungen einreichen werde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Berichtsrapport des BEX vom 8. März 2022 darf im Haftbeschwerdeverfahren als Novum berücksichtigt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwer- dekammer hat die Haftgründe aufgrund der aktuell relevanten Tatsachen zu beur- teilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wur- 2 de der Berichtsrapport zugestellt. Er hatte somit die Möglichkeit, im Rahmen absch- liessender Bemerkungen dazu Stellung zu nehmen und sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersu- chungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (allgemeiner Haftgrund). Bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzuneh- men. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Be- teiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleuni- gungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Be- weisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). 4.2 Dem Beschwerdeführer werden Brandstiftung und Versuchs dazu, Sachbeschädi- gung und fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vorgeworfen. 3 Dem Beschwerdeführer wird zunächst vorgeworfen, zwischen dem 26. und 27. Juni 2020 auf dem Gelände des D.________ versucht zu haben, ein Auto in Brand zu setzen. Der Beschwerdeführer soll bei einem Occasionsauto der Marke Skoda den Tankdeckel geöffnet, den Innendeckel abgeschraubt, eine Art Lunte, bestehend aus einem mit Sockenteilen und Papier umwickelten Ast, in den Tankeinfüllstutzen gesteckt und versucht haben, diese anzuzünden. Auf dem Papier (einem Briefum- schlag-Stück) konnte eine daktyloskopische Spur eines Handflächenteilabdrucks gesichert werden. Die Auswertung ergab eine Übereinstimmung mit dem Abdruck der linken Handfläche ab dem daktyloskopischen Bogen lautend auf den Be- schwerdeführer (Haftakten pag. 18 ff.; pag 24 ff.). Ferner konnten DNA-Spuren des Beschwerdeführers an den sichergestellten Sockenteilen festgestellt werden (Haf- takten pag. 34). Am 29. Januar 2022 kam es in der Wohnung des Beschwerdeführers an der E.________ zu einem Brand (Haftakten pag. 49 ff.). Dem Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, zumindest fahrlässig eine Feuersbrunst ver- ursacht zu haben, indem er unsachgemäss mit brennenden Zigaretten umgegan- gen sei (Haftakten pag. 12 Z. 166 ff.). Gemäss dem Berichtsrapport des BEX vom 8. März 2022 sei der Brand durch menschliches Fehlverhalten herbeigeführt wor- den. Eine Vorsatzhandlung könne jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden (Berichtsrapport BEX vom 8. März 2022, S. 2 ff.). Wenige Tage nach diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführer mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in das Psychiatriezentrum Münsingen (nachfolgend: PZM) eingewiesen, wo es erneut zu einem Brandfall kam. Am 5. Februar 2022 zündete der Beschwerdeführer mit einem Feuerzeug seine Matratze und die Bett- wäsche in seinem Zimmer im PZM an (Haftakten pag. 46 ff.). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht einzig in Bezug auf den Brand vom 29. Januar 2022 in seiner Wohnung. Er macht geltend, abgesehen davon, dass der Brand mutmasslich in seiner Wohnung ausgebrochen sei, gebe es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass er der fahrlässige Verursacher der Feuer- brunst gewesen sei. Wie es zum Ausbruch des Feuers gekommen sei, sei bisher unbekannt. So könne auch ein technischer Defekt dazu geführt haben. Er selber habe sich im Brandzeitpunkt nicht in der Wohnung aufgehalten und sei erst knapp zwei Stunden später zu seiner Wohnung zurückgekehrt. Es gebe somit bisher kei- nerlei Hinweise dafür, dass er der fahrlässige Verursacher des Brandes gewesen sei. Genauso gut könnte ein anderer Hausbewohner oder eine externe Person der Brandverursacher gewesen sein, zumal er seine Wohnung jeweils nicht abschlies- se. 4.4 An den polizeilichen Einvernahmen 9. September 2020 und 21. Oktober 2020 zum Vorwurf der versuchten Brandstiftung vom 26./27. Juni 2020 machte der Be- schwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verweiger- te jegliche Aussage (Haftakten pag. 39 ff.; pag. 42 ff.). An der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 1. März 2022 bestritt der Be- schwerdeführer, etwas mit dem Vorfall vom 26./27. Juni 2020 zu tun zu haben. Er sei zwar dabei gewesen, sei es aber nicht gewesen. Mehr könne er dazu nicht sa- gen (Haftakten pag. 9 f. Z. 84 ff.). Aufgrund des Handflächenteilabdrucks auf dem 4 Briefumschlag-Stück und der DNA-Spuren des Beschwerdeführers an den sicher- gestellten Sockenteilen ist ein dringender Tatverdacht wegen versuchter Brandstif- tung, begangen am 26./27. Juni 2020, jedoch klar gegeben. Der Brand vom 29. Januar 2022 in der Wohnung des Beschwerdeführers ist gemäss dem Berichtsrapport des BEX vom 8. März 2022 durch menschliches Fehlverhalten herbeigeführt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer Glutpartikel von seinen Zigaretten abgestreift oder eine ganze Zi- garette resp. deren Kippe fallen gelassen habe. So seien glimmende Partikel in das Bettsofa gelangt. In der Folge habe sich in der Matratze ein Glimmbrand entwickelt, welcher schlussendlich in ein offenes Feuer übergangen sei. Weiter bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Matratze mit einer offenen Flamme vorsätzlich in Brand gesteckt habe (Berichtsrapport BEX vom 8. März 2022, S. 4 f.). Ein technischer Defekt kann gestützt auf den Berichtrapport des BEX ausgeschlos- sen werden. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer Zigaretten raucht. Anlässlich der Hafteröffnung vom 1. März 2022 führte er aus, er rauche meistens auf dem Balkon, manchmal auch drinnen. Er benutze aber immer einen Aschenbe- cher (Haftakten pag. 11 Z. 146 ff.). Da der Brand in der Wohnung des Beschwerde- führers ausgebrochen ist und sich gemäss seinen Aussagen an diesem Tag keine anderen Personen in der Wohnung aufhielten (Haftakten pag. 11 Z. 131 f.), ist ein dringender Tatverdacht wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu bejahen. Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Es trifft zwar zu, dass eine Hausbewohnerin vor Ort gegenüber der Polizei angab, sie habe zwischen 18:15 und 18:30 Uhr eine Person mit einem evtl. grauen Kapuzenpullover gesehen. Anschliessend sei in der Wohnung des Beschwerdefüh- rers Licht angegangen. Mehr könne sie dazu nicht sagen (Haftakten pag. 51). Aus dem Anzeigerapport vom 28. Februar 2022 geht hervor, dass der Hausbewohner F.________ an diesem Abend einen grauen Kapuzenpullover trug. F.________ schilderte, er habe den Geruch von Rauch in seiner Wohnung wahrgenommen. Als er seine Haustüre geöffnet habe, habe er bereits Rauch im Treppenhaus gesehen. Er habe daraufhin die anderen Hausbewohner mittels Klopfen an ihrer Haustüre alarmiert (Haftakten pag. 52). Dass sich F.________ zuvor in die nicht abgeschlos- sene Wohnung des Beschwerdeführers begeben und dort einen Brand verursacht haben soll, erscheint doch sehr unwahrscheinlich. Zudem war sich die Hausbe- wohnerin betreffend die Farbe des Kapuzenpullovers offenbar nicht sicher, ist doch im Anzeigerapport «mit einem evtl. grauen» Kapuzenpullover vermerkt (Haftakten pag. 51). Unklar ist auch, wo die Hausbewohnerin die erwähnte Person gesehen hat (ob draussen oder im Treppenhaus etc.). Der Beschwerdeführer trug an diesem Abend einen lila Kapuzenpullover (Haftakten pag. 54). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Farben grau und lila bei schlechten Lichtverhältnissen – am 29. Januar 2022 war es zwischen 18:15 und 18:30 Uhr bereits dunkel – eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen (Stellungnahme Staatsanwaltschaft vom 18. März 2022, S. 2). Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, am 5. Februar 2022 mit einem Feuerzeug die Matratze und die Bettwäsche in seinem Zimmer im PZM angezün- 5 det und dabei einen Schaden von ca. CHF 1'000.00 verursacht zu haben (Haftak- ten pag. 12 f. Z. 198 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 1. März 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach einer Diskussion mit einer Pflegerin so wütend gewesen, dass er das Duvet angezündet habe. Die Matratze habe er nicht anzün- den können, weil sie speziell gewesen sei (Haftakten pag. 12 Z. 181 ff.). Ein drin- gender Tatverdacht wegen Brandstiftung ist damit gegeben. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersu- chungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafba- rer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweis). Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis). Der Haft- grund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungüns- tige Rückfallprognose voraus (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.9 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_688/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, insbesondere im Falle der versuchten Brandstiftung vom 26./27. Juni 2020 gestalte sich die Beweislage als erdrückend. Bei den vorgeworfenen Straftatbeständen handle es sich um Straftaten, die eine schwere Gefährdung von Leib und Leben zur Folge haben könnten. Es handle sich somit um Delikte i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Im Weiteren sei dem Be- schwerdeführer im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Januar 2022 bei nicht adäquater Behandlung eine hohe Rückfallgefahr attestiert worden, welche sich zumindest mit der eingestandenen lnbrandsetzung des Mobiliars im Zimmer des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Psychiatriezentrum Mün- singen bereits verwirklicht habe. Trotz fehlender rechtskräftiger Verurteilung für gleichartige Straftaten müsse aus den dargelegten Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- 6 deführer bereits gleichartige Straftaten verübt habe. Weiter müsse davon ausge- gangen werden, dass im Falle einer Haftentlassung und der somit ausbleibenden Behandlung die akute Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer erneut Brand- delikte mit potenziell schwerer Gefährdung für Leib und Leben anderer begehen werde. Damit sei vorliegend der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben zu erachten. 5.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Zur Dis- kussion stünden einzig eine versuchte Brandstiftung im Juni 2020 sowie ein gering- fügiger Fall einer Brandstiftung am 5. Februar 2022, d.h. knapp zwei Jahre später. Bei beiden Vorfällen habe zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden, weshalb es bereits an der Tatschwere mangle. Überdies könne bei weiteren drohenden Delikten nicht von einer erheblichen Sicherheitsrelevanz ausgegangen werden, da bei beiden Tatvorwürfen keine anderen Personen invol- viert gewesen seien und sich der Beschwerdeführer einzig selbst gefährdet habe. Betreffend den Vorfall vom 29. Januar 2022 liege keine erdrückende Beweislage vor. Es könne somit offensichtlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden, zumal es sich überdies einzig um eine fahrlässige Verursachung und somit klarerweise nicht um ein schweres Vergehen handle. 5.4 Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbre- chen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehan- delt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten kön- nen sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest- steht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Ge- ständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1). Geschütztes Rechtsgut von Brandstiftung ist u.a. Leib und Leben von Menschen (ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zur Art. 221 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass er wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeiten, Nötigung, Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist (Haftakten pag. 121 f.). Bei diesen Delikten handelt es sich nicht um Verbrechen oder Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, weshalb sie nicht für das Vortatenerfordernis herangezogen werden können. Bei der dem Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegten fahr- 7 lässigen Verursachung einer Feuersbrunst vom 29. Januar 2022 kann derzeit – ungeachtet der Bejahung des dringenden Tatverdachts – nicht von einer erdrü- ckenden Beweislage gesprochen werden, weshalb diese Tat nicht als Vortat berücksichtigt werden darf. Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Brand in seiner Wohnung zu tun zu haben und macht geltend, er sei an diesem Tag am Mittag aus dem Haus gegangen und erst gegen 21:00 Uhr nach Hause gekommen, als die Wohnung bereits gebrannt habe. Er rauche zwar manchmal auch drinnen, benutze aber immer einen Aschenbecher (Haftakten pag. 10 Z. 103 ff.; pag. 11 Z. 149 f., Z. 162 ff.; pag. 12 Z. 166 ff.; pag. 54) Beim Vorwurf der versuchten Brandstiftung vom 26./27. Juni 2020 handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 22 Abs. 1 StGB). Nach der zutreffenden Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts darf diese Tat als Vortrat berücksichtigt werden, da die Beweislage aufgrund der sichergestellten bio- logischen Spuren erdrückend ist. Dass es sich nur um einen Versuch handelt und keine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden hat, ändert daran nichts. Betreffend den Vorfall vom 5. Februar 2022 ist aufgrund des verursachten Scha- dens von ca. CHF 1'000.00 von einer Brandstiftung mit geringem Schaden im Sin- ne von Art. 221 Abs. 3 StGB auszugehen (Haftakten pag. 46 f.). Es handelt sich um ein Vergehen (Art. 221 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Für die Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Vergehen sind nach der Rechtsprechung neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betrof- fene Rechtsgut und der Kontext zu berücksichtigen (BGE 143 IV 9 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2; je mit Hinweis). Die Strafandrohung von Art. 221 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) spricht für die Annahme eines schweren Verbrechens (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2). Es geht um ein Delikt gegen die körperliche Integrität und damit um ein hochwertiges Rechtsgut. Zwar trifft zu, dass am 5. Februar 2022 keine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestand. Dies aber wohl vor allem deshalb, weil die Matratze und die Bettwäsche im PZM mit speziell feuerfesten Materialien ausgestattet waren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Bettwäsche gemäss eige- nen Aussagen aus Wut angezündet hat, was ein Indiz für die von ihm ausgehende Gefährlichkeit darstellt. Angesichts dessen ist die Brandstiftung vom 5. Februar 2022 als schweres Vergehen einzustufen. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vortatenerfordernis zu Recht als erfüllt betrachtet. 5.5 Weiter ist zu prüfen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte dieser Art verüben wird. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten 8 vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsre- levanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechts- erheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10; Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Am 26. Januar 2022 erstattete Dr. med. G.________ vom Forensisch- Psychiatrischen Dienst (FPD) ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer (Haftakten pag. 57 ff.). Sie diagnostizierte eine paranoide Schi- zophrenie sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und stellte die Schuldunfähigkeit in Bezug auf die versuchte Brandstiftung vom 26./27. Juni 2020 fest (Haftakten pag. 97; pag. 102 f.). Zur Frage der Rückfallgefahr führte die Gut- achterin aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass ohne suffiziente psy- chopharmakologische Behandlung der paranoiden Schizophrenie, ohne Suchtmit- telabstinenz und ohne weitere sozial unterstützende und betreuende Massnahmen beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für die Begehung erneuter Straftaten be- stehe. Die Legalprognose des Beschwerdeführers sei vor allem durch die unvoll- ständig remittierte und wahrscheinlich bereits chronifizierte paranoide Schizophre- nie sowie durch den Suchtmittelkonsum deutlich belastet. Vor allem im Falle einer nicht adäquaten medikamentösen Behandlung und bestehenbleibender oder ag- gravierter psychotischer Symptomatik könne beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Risiko für erneute Brandlegungen ausgegangen werden (Haftakten pag. 107 f.). Die Gutachterin hatte im Zeitpunkt ihrer Risikoeinschätzung keine Kenntnis von den beiden Vorfällen vom 29. Januar 2022 und 5. Februar 2022. Diese ereigneten sich erst nach Erstellung des Gutachtens. Insbesondere mit der unbestrittenen Brandlegung vom 5. Februar 2022 hat sich das dem Beschwerdeführer im Gutach- ten attestierte erhöhte Risiko für erneute Branddelikte verwirklicht. Der Beschwer- deführer delinquierte trotz hängigem Verfahren wegen versuchter Brandstiftung einschlägig weiter. Ferner ist eine Aggravationstendenz ersichtlich. Anders als beim Vorfall vom 26./27. Juni 2020 legte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2022 in einem geschlossen Raum Feuer. Dass er die Bettwäsche gemäss eigenen Aussagen aus Wut angezündet hat, stellt, wie bereits erwähnt, ein Indiz für die von ihm ausgehende Gefährlichkeit dar (vgl. E. 5.4 vorne). Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch das Bettsofa in seiner Wohnung am 29. Januar 2022 – und damit nur wenige Tage zuvor – vorsätzlich in Brand gesteckt hat, sei es im Rahmen einer psychischen De- kompensation und/oder aus Wut (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft vom 9 18. März 2022, S. 4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beiden zuständigen Polizisten in den Anzeigerapporten vom 16. Februar 2022 und 28. Februar 2022 unabhängig voneinander erwähnten, dass der Beschwerdeführer gelächelt habe. So habe der Beschwerdeführer während der Einvernahme vom 29. Januar 2022 immer wieder das Mehrfamilienhaus angeschaut und dabei gelächelt (Haftakten pag. 52). Am 5. Februar 2022 sei der Beschwerdeführer vor seiner Zimmertüre gestanden und habe lächelnd der Feuerwehr zugeschaut (Haf- takten pag. 47). Gestützt auf die Darlegungen im forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 26. Ja- nuar 2022 und die erneute einschlägige Delinquenz während hängigem Verfahren ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. 5.6 Zusammenfassend besteht somit die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte, durch welche die Si- cherheit anderer erheblich gefährdet wäre. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. März 2022 festgenommen. Mit Entscheid vom 3. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 28. Mai 2022. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe der versuchten Brandstiftung, der Brandstiftung mit geringem Schaden sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst droht noch kei- ne Überhaft. Dr. med. G.________ stellt im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Januar 2022 die Schuldunfähigkeit in Bezug auf die versuchte Brandstif- tung vom 26./27. Juni 2020 fest und empfiehlt eine stationäre therapeutische Mass- nahme nach Art. 59 StGB (Haftakten pag. 102 f.; pag. 108 f.). Ob betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten vom 29. Januar 2022 und 5. Februar 2022 ebenfalls von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, wird im Rahmen einer Er- gänzung des Gutachtens zu beurteilen sein. Die Anordnung von Untersuchungs- haft für die Dauer von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anste- henden Ermittlungshandlungen (Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gut- achtens betreffend die neuen Delikte, Anklageerhebung) als verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. 10 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt seine Haftentlassung un- ter der Auflage, sich in eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben. In Kombination mit einer wöchentlichen ärztlichen Kontrolle zur Feststel- lung der Drogenabstinenz sowie einer zusätzlichen Depotmedikation könne deren Wirksamkeit maximiert werden. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Wiederholungsgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Gemäss dem forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 26. Januar 2022 sei vorliegend eine stationäre Be- handlung indiziert. Die Behandlung sollte störungsspezifisch und langfristig ange- legt sein. Eine von Beginn an lediglich ambulante Behandlung erscheine unzurei- chend, um tatsächlich nachhaltige deliktpräventive Effekte zu erzielen. Eine statio- näre Behandlung nach Art. 59 StGB in einer spezialisierten forensischen Klinik sei aus gutachterlicher Sicht besser geeignet, den therapeutischen Erfordernissen ge- recht zu werden und die Legalprognose zu verbessern (Haftakten pag. 108 f.; pag. 115). Eine ambulante psychiatrische Behandlung reicht daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus. 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhält- nismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 28. Mai 2022, angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 28. März 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12