7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf total CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen.