Ebenso ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, inwiefern der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt sein soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde einzig darauf, in pauschaler Weise die Verletzung vorgenannter Grundsätze vorzubringen. Damit kommt er den Begründungsanforderungen jedoch nicht ausreichend nach und kann somit nicht gehört werden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.