4 abgesprochen worden ist (vgl. etwa Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 36 vom 3. März 2021), ändert daran nichts. Die Ausgangslage ist nicht dieselbe. Die Privatkläger lassen sich nicht anwaltlich vertreten. Die Berufung auf den Grundsatz der Waffengleichheit ist folglich unbehelflich. Ebenso ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, inwiefern der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt sein soll.