schwierig wäre. Anders als der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung geltend macht, wirft der Straffall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Probleme auf, denen er allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Dass ihm in der Vergangenheit in von ihm gegen Behördenmitgliedern initiierten Strafverfahren teilweise die Prozessfähigkeit