Ausgehend vom Strafmass, welches den Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung erwartet, ist der Straffall als Bagatellfall zu bezeichnen. Dass eine umstrittene Beweislage vorliegen würde, welche umfangreicher Ermittlungshandlungen bedürfte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts komplex resp. schwierig wäre.