Der Umstand, dass ihm in der Vergangenheit verschiedentlich – jedoch jeweils auf den konkreten Einzelfall bezogen – die Prozessfähigkeit abgesprochen worden ist, ist nicht gleichzusetzen mit einer Beeinträchtigung im Sinn von Art. 130 Bst. c StPO, aufgrund welcher Zweifel bestehen würden, dass die von der Beeinträchtigung betroffene Person das Wesen eines Strafverfahrens überhaupt zu erkennen vermöchte. Weiter hat die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handelt. Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Beschimpfung und üble Nachrede (Art. 177 Abs. 1 und Art.