5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinn von Art. 130 StPO liegt nicht vor. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Der Umstand, dass ihm in der Vergangenheit verschiedentlich – jedoch jeweils auf den konkreten Einzelfall bezogen – die Prozessfähigkeit abgesprochen worden ist, ist nicht gleichzusetzen mit einer Beeinträchtigung im Sinn von Art.