Zudem bestünde kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Zum anderen handle es sich mit Blick auf die im Verurteilungsfall drohende Strafe eindeutig um einen Bagatellfall. Ausserdem biete der Straffall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Der Sachverhalt sei klar umrissen und leicht überschaubar. Heikle materiell-rechtlichen Fragen würden sich keine stellen.