3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass keine besonderen Umstände vorliegen würden, welche den Beizug einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden. Zum einen handle es sich nicht um einen Fall einer notwendigen Verteidigung, sei doch weder Untersuchungshaft angeordnet worden noch drohe eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Zudem bestünde kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen.