Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Überarbeitung seines Gesuchs. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).