Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 117 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Beschimpfungen und übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 7. März 2022 (BJS 21 15005) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen Beschimpfung, mehrfach begangen, sowie übler Nachrede. Am 7. März 2022 wies sie dessen Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Hiergegen er- hob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. März 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates – die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Überarbeitung seines Gesuchs. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – soweit die Beschwerde den Begrün- dungsanforderungen genügt (vgl. E. 5 am Ende) – einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass keine be- sonderen Umstände vorliegen würden, welche den Beizug einer amtlichen Vertei- digung rechtfertigen würden. Zum einen handle es sich nicht um einen Fall einer notwendigen Verteidigung, sei doch weder Untersuchungshaft angeordnet worden noch drohe eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Zudem bestünde kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Zum anderen handle es sich mit Blick auf die im Verurteilungsfall drohende Strafe eindeutig um einen Bagatellfall. Ausserdem biete der Straffall we- der in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Be- schwerdeführer nicht gewachsen wäre. Der Sachverhalt sei klar umrissen und leicht überschaubar. Heikle materiell-rechtlichen Fragen würden sich keine stellen. 3.2 Der Beschwerdeführer hält den staatsanwaltlichen Ausführungen entgegen, dass er nicht in der Lage sei, das Verfahren alleine zu führen. Aufgrund der sog. Rechtsgleichheit und des Gleichheitsgrundsatzes sei es unumgänglich, dass er von einem Rechtsvertreter verteidigt werde. Eine Verweigerung komme einem Verstoss gegen die Waffengleichheit gleich. Aufgrund dessen und der Schwierigkeiten des Verfahrens sei die Beiordnung einer Pflichtverteidigung unumgänglich, auch wenn 2 das Gesetz hierzu etwas Anderes sage. Im Übrigen verhalte sich die Strafverfol- gungsbehörde widersprüchlich, wenn sie ihm einerseits die Prozessfähigkeit ab- spreche und andererseits behaupte, das Verfahren sei derart kompliziert, dass er sich nicht selber verteidigen könne. 4. 4.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Unter bestimmten Vorausset- zungen ist eine Verteidigung zwingend notwendig, so u.a. dann, wenn die beschul- digte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (Art. 130 Abs. 1 Bst. c StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidi- gung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gebo- ten ist die Verteidigung namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall han- delt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bie- tet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstra- fe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwar- ten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 4.2 Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jeden- falls dann nicht»), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Ver- wendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) wei- tere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung ent- zieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähn- ten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwer- wiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Als Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen somit auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb und 275 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkei- ten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Ge- genparteien bzw. Mitbeschuldigten können ebenfalls tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Not- 3 wendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; je mit weiteren Hinwei- sen). 4.3 In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungs- gemäss nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, beispielsweise, weil der Entzug ei- ner Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinwei- sen). 5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Ein Fall von notwendiger Verteidi- gung im Sinn von Art. 130 StPO liegt nicht vor. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Der Um- stand, dass ihm in der Vergangenheit verschiedentlich – jedoch jeweils auf den konkreten Einzelfall bezogen – die Prozessfähigkeit abgesprochen worden ist, ist nicht gleichzusetzen mit einer Beeinträchtigung im Sinn von Art. 130 Bst. c StPO, aufgrund welcher Zweifel bestehen würden, dass die von der Beeinträchtigung be- troffene Person das Wesen eines Strafverfahrens überhaupt zu erkennen vermöch- te. Weiter hat die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass es sich vorlie- gend um einen Bagatellfall handelt. Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Be- schimpfung und üble Nachrede (Art. 177 Abs. 1 und Art. 173 Ziff. 1 des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) vorgeworfen, indem er in verschiede- nen Eingaben Mitarbeiter der Ausgleichskasse des Kantons Bern und einen Mitar- beiter der Staatsanwaltschaft mit folgenden Worten beschimpft haben soll: «Arsch- loch», «Sie müssen entweder dumm oder ein arrogantes Arschloch sein», «Sie müssen entweder sehr dumm sein oder möglicherweise senil, oder gar in einem frühkindlichen Stadium verblieben sein. Alles nur Idioten und Dummköpfe», «Sie sind ein unfähiger Jurist [….] Möglicherweise haben Sie die erste Prüfung ergau- nert oder erschwindelt». Weiter soll der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter der Ausgleichskasse des Kantons Bern des Amtsmissbrauchs und des Betrugs bezich- tigt haben. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschwerdeführer deswegen mit Strafbefehl vom 17. Februar 2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 6'000.00, wogegen der Beschwerdeführer Ein- sprache erhoben hat. Ausgehend vom Strafmass, welches den Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung erwartet, ist der Straffall als Bagatellfall zu bezeichnen. Dass eine umstrittene Beweislage vorliegen würde, welche umfangrei- cher Ermittlungshandlungen bedürfte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die rechtliche Sub- sumtion des Sachverhalts komplex resp. schwierig wäre. Anders als der Be- schwerdeführer ohne nähere Begründung geltend macht, wirft der Straffall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Probleme auf, denen er allein nicht ge- wachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Dass ihm in der Vergangenheit in von ihm gegen Behördenmitgliedern initiierten Strafverfahren teilweise die Prozessfähigkeit 4 abgesprochen worden ist (vgl. etwa Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 36 vom 3. März 2021), ändert daran nichts. Die Ausgangslage ist nicht dieselbe. Die Privatkläger lassen sich nicht anwaltlich vertreten. Die Berufung auf den Grundsatz der Waffengleichheit ist folglich unbehelflich. Ebenso ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, inwiefern der Grund- satz der Rechtsgleichheit verletzt sein soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde einzig darauf, in pauschaler Weise die Verletzung vorge- nannter Grundsätze vorzubringen. Damit kommt er den Begründungsanforderun- gen jedoch nicht ausreichend nach und kann somit nicht gehört werden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwer- de ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind beim vorliegenden Ausgang des Ver- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge sei- nes Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf total CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 24. März 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6