1. Vom Verzicht auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, vom 15. März 2022 sowie des Verzichts auf eine Stellungnahme des Regionalgerichts Oberland vom 15. März 2022 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der vorinstanzliche Haftentscheid resp. Ziff. VI./1. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 1. März 2022 (PEN 21 458-460) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich durch das Regionalgericht Oberland aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.