Soweit ersichtlich sind der amtlichen Verteidigerin mit Blick auf die Anordnung der Sicherheitshaft keine separaten Aufwendungen entstanden. Jedenfalls kann dem Protokoll der Hauptverhandlung nichts Gegenteiliges entnommen werden und auch die amtliche Verteidigerin stellt keine diesbezüglichen Anträge. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: