7 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Regionalgericht hat im Zusammenhang mit der Haftanordnung keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden, weshalb die Beschwerdekammer nicht über vorinstanzliche Kosten zu befinden hat (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.2 Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Hauptverfahrens festgesetzt.