6. Nach dem Gesagten erweist sich die Belassung in Sicherheitshaft mangels Vorliegens besonderer Haftgründe als nicht rechtens. Im Lichte dessen erübrigen sich Ausführungen zum Eventual- (Haftverkürzung resp. Entlassung per 25. März 2022) und Subeventualbegehren (Haftkürzung und Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.