Auch dies schadet vorliegend indes nicht, hat der Beschwerdeführer doch Anspruch auf Unterstützung der Sozialhilfebehörden. Und schliesslich ist festzuhalten, dass diverse Hinweise dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat und es ihm möglich ist, sich im Alltag zu verständigen (vgl. etwa Verzicht auf Übersetzung der Urteilsbegründung; ferner Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2022 S. 7 Z. 14 [pag. 383], wonach er keine Übersetzung benötige und alles verstanden habe; ferner Einvernahme vom 7. Juli 2021, welche ohne Übersetzung erfolgt ist [pag. 107 ff., insbesondere pag.