Die Beziehung zu ihr ist intakt resp. wird gepflegt, was sich auch aus ihren Gefängnisbesuchen ableiten lässt. Seine Mutter und die beiden anderen Geschwister haben Afghanistan ebenfalls verlassen und versuchen scheinbar, in die Schweiz zu gelangen. Der Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in der Schweiz, weshalb durchaus möglich ist, dass er über die von ihm geltend gemachten sozialen Kontakte verfügt. Dass sein diesbezügliches soziales Netz ihn unterstützen würde, mag sein, ist aber nicht belegt. Auch dies schadet vorliegend indes nicht, hat der Beschwerdeführer doch Anspruch auf Unterstützung der Sozialhilfebehörden.