BSG 142.20], wonach eine vorläufige Aufnahme erlischt, wenn eine rechtskräftige Landesverweisung ausgesprochen worden ist) ein grosses Interesse an der Teilnahme im Berufungsverfahren hat. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Landesverweisung in absehbarer Zeit vollzogen worden könnte. Gemäss Schreiben des SEM vom 17. Januar 2022 kann nicht mit einer baldigen Wiederaufnahme von Rückführungen nach Afghanistan gerechnet werden. Selbst wenn die Landesverweisung rechtskräftig und der Beschwerdeführer den Status der vorläufigen Aufnahme verlieren würde, könnte er nicht zurückgeführt werden.