Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären wird und damit im Berufungsverfahren – bezogen auf die unbedingt zu vollziehende (Teil-) Strafe – rein theoretisch auch eine höhere Strafe ausgesprochen werden könnte. Damit dies im Haftverfahren indes berücksichtigt werden kann, bedarf es einer erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass klar ein höheres Strafmass droht.