vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 157 vom 27. April 2020 E. 4.5). Insoweit ist festzuhalten, dass die unbedingt zu vollziehende Teilstrafe von sieben Monaten per 24. März 2022 vollzogen sein wird (der Beschwerdeführer wurde am 25. August 2021 verhaftet). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären wird und damit im Berufungsverfahren – bezogen auf die unbedingt zu vollziehende (Teil-) Strafe – rein theoretisch auch eine höhere Strafe ausgesprochen werden könnte.