Er möchte in der Schweiz bleiben, weshalb er denn auch hinsichtlich der angeordneten Landesverweisung Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil angemeldet habe. Der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch zu vollziehende Teil der unbedingt ausgesprochenen Teilstrafe (ausmachend 23 Tage) stelle keinen Fluchtanreiz dar. Gleiches gelte betreffend die verfügte Landesverweisung. Seine Prozessaussichten stünden gut, dass diese oberinstanzlich nicht bestätigt werde.