Der Beschwerdeführer halte sich somit rechtswidrig in der Schweiz auf. Er verfüge hier weder über eine Arbeitsstelle noch über Verwandte (mit Ausnahme einer in St. Gallen lebenden Schwester). Er sei der deutschen Sprache kaum mächtig und eine Bindung zur Schweiz scheine nahezu inexistent. Pandemiebedingte Reisebeschränkungen seien aktuell nicht resp. kaum mehr vorhanden. In Anbetracht der ausgesprochenen Strafe erweise sich die Verlängerung der Sicherheitshaft ausserdem als verhältnismässig.