Das Regionalgericht führte unter Verweis auf die früheren Haftentscheide des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland ARR 21 99 vom 10. Dezember 2021 resp. ARR 21 93 vom 24. November 2021 aus, dass angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der Landesverweisung einerseits und der fehlenden Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz andererseits nach wie vor die Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung im