4. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Tätlichkeit klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1 und 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht