231 StPO). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf folglich auch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (BGE 143 IV 168 E. 5.2 [= Pra 2018 Nr. 36]; Urteile des Bundesgerichts 1B_586/2021 vom 11. November 2021 E. 2.3 und 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2).