Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste Instanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist. In Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 StPO bildet Art. 231 StPO auch eine hinreichende strafprozessrechtliche Grundlage für die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung (BGE 143 IV 168 E. 3.2 f. [= Pra 2018 Nr. 36] mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 3a zu Art. 231 StPO).