BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.