der diesbezüglichen Dispositivziffer VI./1 des Urteils PEN 21 458-460 vom 1. März 2022 sowie die umgehende Haftentlassung. Eventualiter ersuchte er um Beschränkung der Haftdauer bis 24. März 2022, subeventualiter eine Entlassung auf diesen Zeitpunkt hin unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre und wöchentliche Meldepflicht). Das Regionalgericht verzichtete am 15. März 2022 – unter Verweis auf die mit Urteil vom 1. März 2022 erfolgte Begründung – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die amtlichen Akten PEN 21 458-460 ein.