a) Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Zustelladresse anzugeben und sicherzustellen, dass ihm Verfügungen zugestellt werden können. b) Der Beschwerdeführer hat Vorladungen der Staatsanwaltschaft sowie Aufgeboten der sachverständigen Person, welche ihn begutachten soll, Folge zu leisten. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.