8.10 Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren mit seinem Antrag auf Haftentlassung im Wesentlichen, obwohl die primär beantragte Haftentlassung mit einer Ersatzmassnahme verbunden wird und die von ihm «subeventualiter» beantragten Ersatzmassnahmen nicht der nun angeordneten Ersatzmassnahme entspricht. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).