Eine Meldepflicht, wie vom Beschwerdeführer angeboten, erscheint demgegenüber vorliegend nicht zweckdienlich, da eine solche lediglich Aufwand generiert und kein konkreter Nutzen ersichtlich ist, welcher nicht durch die bereits erwähnte Ersatzmassnahme erzielt werden könnte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8.10