Im Falle eines Umzugs hat der Beschwerdeführer die neue Zustelladresse anzugeben. Er hat Vorladungen der Staatsanwaltschaft sowie Aufgeboten der sachverständigen Person, die ihn begutachten soll, Folge zu leisten. Sofern sich der Beschwerdeführer nicht an diese Weisungen hält, kann die Staatsanwaltschaft über einen erneuten Antrag auf Haft befinden. Eine Meldepflicht, wie vom Beschwerdeführer angeboten, erscheint demgegenüber vorliegend nicht zweckdienlich, da eine solche lediglich Aufwand generiert und kein konkreter Nutzen ersichtlich ist, welcher nicht durch die bereits erwähnte Ersatzmassnahme erzielt werden könnte.