Vor diesem Hintergrund sprechen konkrete Gründe für ein gewisses niederschwelliges Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen könnte. Es macht indessen den Anschein, dass diesem mit einer Ersatzmassnahme begegnet werden kann; dies unter dem Druck einer erneuten Inhaftierung. Der Beschwerdeführer wird daher angewiesen, gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Zustelladresse anzugeben und Verfügungen entgegenzunehmen oder diese im Falle einer Abholungseinladung innert sieben Tagen abzuholen. Im Falle eines Umzugs hat der Beschwerdeführer die neue Zustelladresse anzugeben.