139 Abs. 2 StPO). Es leuchtet vor diesem Hintergrund ein, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse selbst angibt, nicht über längere Zeit in Brasilien «in Armut» leben zu wollen. Die allgemeinen Lebensumstände des Beschwerdeführers sprechen gegen eine Flucht nach Brasilien.