15 brochen hat. Demgegenüber hat er zu seiner Mutter, welche ebenfalls in T.________ (Ort) wohnt, sowie seiner Schwester, regelmässig Kontakt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers auf Edition einer Übersicht über sämtliche Besuche beim Regionalgefängnis Biel kann daher mit Blick auf das Beschleunigungsgebot abgewiesen werden, da der damit zu beweisende Umstand (gutes und intensives Verhältnis zu Schwester und Mutter) ohnehin als erwiesen erscheint (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).