Nachdem er einer Vorladung nicht Folge geleistet hatte, konnte er am 4. März 2020 ebenfalls an der W.________ (Strasse) 3 angehalten werden. Gemäss dem Sammelrapport vom 27. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2020 mittels Vorführbefehls angehalten, nachdem er anlässlich einer Hausdurchsuchung an der W.________ (Strasse) 3 nicht anwesend war. Gemäss den anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Unterlagen war der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. August 2019 an der U.________ (Strasse) in T.________ (Ort) und ab dem 1. September 2019 an der W.________ (Strasse) 3 wohnhaft.