237 StPO zum gleichen Ziel führen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_215/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). 8.6 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Juli 2020 aus, er habe Kleptomanie (S. 3 Z. 62). Er sei seit Dezember etwa drei Mal in Therapie gewesen, weil er seit Kindesalter stehlen würde.