Man kann aber auch im Inland untertauchen und sich damit dem Strafverfahren entziehen. Wer z.B. ständig Vorladungen nicht beachtet oder innerhalb der Schweiz dauernd seinen Aufenthaltsort wechselt, ohne sich bei den Behörden ordnungsgemäss an- und abzumelden, kann für die Strafverfolgungsbehörden unter Umständen nur schwer greifbar sein und eine ordnungsgemässe Untersuchung verunmöglichen. Soweit eine Haft wegen Untertauchens im Inland zur Debatte steht, müssen indessen qualifizierte Voraussetzungen für die Annahme dieses Haftgrundes erfüllt sein (FREI/ZUBERBÜHLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.