So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Betrachtet man die bundesgerichtliche Praxis zur Fluchtgefahr, steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland klar im Vordergrund. Man kann aber auch im Inland untertauchen und sich damit dem Strafverfahren entziehen.