Er vertrete weiter die Auffassung, dass es unzulässig sei, wenn die Beschwerdeinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr prüfe, ohne dass dies von der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft vorgebracht worden sei, weil damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde, indem er keine Kenntnis über die Begründung habe und damit nicht genau wisse, gegen was er sich zur Wehr setze. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei er bereit, sich dreimal wöchentlich oder auch jeden zweiten Tag bei der Polizei zu melden. Er habe keinerlei Dokumente, welche es ihm ermöglichen würden, ins Ausland zu reisen.