8.3 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik Bezug auf den Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Fluchtgefahr und führte aus, die diesbezüglichen Ausführungen seien befremdlich und rechtsstaatlich bedenklich, wenn man sich vor Augen führe, dass sich sowohl der brasilianische Pass (seit 10 Jahren abgelaufen) sowie der provisorische Schweizerpass des Beschuldigten bei der Polizei befinde. Er stelle sich erneut ernsthaft die Frage, in welcher Art und Weise er ohne Ausweispapiere nach Brasilien oder überhaupt flüchten solle, wenn der Lebensmittelpunkt in T.________ (Ort) sei.