__ (Strasse) in Y.________ (Ort) nie angemeldet und diese Wohnung offenbar auch nie bezogen hat. Seit April 2021 war die Adresse des Beschuldigten den Behörden somit offenbar unbekannt (vgl. Anzeigerapport vom 13.10.2021). Es gab somit in der Vergangenheit gewisse Probleme, den Beschuldigten kontaktieren zu können. Unklar ist, ob dem Beschuldigten bewusst war, dass noch immer ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Ausserdem ist der Verteidigung insoweit beizupflichten, dass der Beschuldigte am 15.10.2021 einvernommen werden konnte.